AGBs Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag§ 306 - 310 erweitern diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl vorformulierter Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei einer anderen stellt. → z.B. bei Arbeitsvertrag oder Fitnessstudio AGB gehören zu dem Hauptteil des Vertrages und gelten ab Vertragsschluss. Wichtig: Ausdrücklicher oder deutlich sichtbarer Hinweis am Orte des Vertragsschlusses. Kenntnisnahme auch mit Behinderung (Schild klein genug für kleine Menschen) Einverständnis → wirksame Einbeziehung Es gibt einige Situationen, die AGBs unwirksam machen. Inhalt unangemessen benachteiligt nicht klar verständlich Klauselverbote Fiktion des Zugangs Unangemessene Frist Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit Laufzeit AGBs gelten nicht zwischen zwei juristischen Personen. Für Arbeitsverträge sind Besonderheiten des Arbeitsrechtes zu berücksichtigen. Im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Zugang einer Willenserklärung unverzüglich bestätigt werden. Die AGB müssen bei Vertragsschluss abgerufen werden können. Außerdem muss es einen Hinweis auf die Geschäftszeiten geben.