Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

Der Rücktritt bzw. die Kündigung ist eine Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Wenn der Schuldner eine Leistung nicht oder nicht zufriedenstellend erbringt oder eine Pflicht verletzt, kann man vom Vertrag zurücktreten. Zuvor muss man dem Schuldner die Chance zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist geben.

Diese muss nicht gesetzt werden bei Fixgeschäften (Leistungszeit wird festgelegt). Bei einem Fixgeschäft wird eine Frist oder ein Termin im Vertrag gesetzt.

Der Rücktritt beginnt durch eine Fristsetzung (angenähert an den Lieferungsfristen) und die Androhung des Rücktritts. Nach abgelaufener Frist erfolgt eine ausdrückliche oder schlüssige Rücktrittserklärung.


Revision #4
Created 23 September 2021 12:52:09 by Martin Tienken
Updated 29 September 2021 14:50:02 by Martin Tienken