2.6 Einfluss von Steuern auf die Investitionsrechnung
Grundsätzlicher Einfluss von Ertragssteuern auf den Kapitalwert
- Verbrauchssteuern
- Energiesteuer → ganz normal als Auszahlung berücksichtigt
- Verkehrssteuern
- Grunderwerbssteuer
- ... (weitere Steuern - für uns uninteressant)
- Ertragssteuern → Diese sind abhängig vom Gewinn / Erfolg
- Einkommenssteuer (selbsterklärend)
- Körperschaftssteuer (Kapitalgesellschaften)
- Gewerbesteuer ("normale" Unternehmen)
- (Solidaritätszuschlag)
Gewinn = Erlös - Kosten
→ internes Rechnungswesen
Gewinn = Ertrag - Aufwand
→ externes Rechnungswesen
Einzahlungsüberschuss = Einzahlungen - Auszahlungen (inkl. Steuerauszahlungen) → Kapitalwertmodell
Steuern im Kapitalwertmodell
t | -A0 / dt | AfA | Gewinn | Steuern (40%) | -A0 / dtSt | Barwert nach Steuern |
0 | -1 Mio. | - | - | - | -1 Mio. | -1 Mio. |
1 | 200.000 | 50.000 | 150.000 | 60.000 | 140.000 | 140.000 * 1.06-1 |
2 | 200.000 | 50.000 | 150.000 | 60.000 | 140.000 | 140.000 * 1,06-2 |
... | ||||||
20 | 200.000 | 50.000 | 150.000 | 60.000 | 140.000 | 140.000 * 1,06-20 |
20 | 60.000 | - | 60.000 | 24.000 | 36.000 | 36.000 * 1,06-20 |
Aus Aufgabe: z.B. linear über 20 Jahre: 1 Mio / 20 = 50.000€
Gewinn = dt - AfA = 200.000 - 50.000
Steuern zum angegebenen Satz, hier 40%: Gewinn * 0,4
-A0/dt - Steuern; z.B. 200.000 - 60.000 = 140.000
Berechnen mit i nach Steuern: iSt = i * (1 - S) mit s aus Aufgabe → BW = -A0/dtSt * (1 + iSt)n
RBW aus Aufgabe für angegebene ND
→ Steuerparadoxon
→ Der Kapitalwert nach Ertragssteuern ist größer als vor Steuern
→ Im Extremfall: CvSt < 0 CnSt > 0
→ Mit Steuern ist es sinnvoll, die SI durchzuführen, ohne nicht
→ In beiden Fällen Einzahlungsüberschuss
Bestimmung der Steuersätze in Abhängigkeit von Rechtsform, Thesaurierung, Ausschüttung
Einzelunternehmen
→ Einkommenssteuer, abhängig vom Einkommen (max. 45%)
→ Bei Gewerbetreibenden fällt zusätzlich Gewerbesteuer an
GwSt = Gewinn * 3,5% * Hebesatz (Von Gemeinde festgelegt, z.B. 400%)
→ Aber hier gibt es eine Steuerermäßigung der ESt über das 4-fache des Steuermessbetrages → 400%
→ Bei Einzelunternehmen ist es egal, ob die Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden
Personengesellschaft
→ Die Personengesellschaft ist selber GwSt-pflichtig mit
GwSt = Gewinn * 3,5% * Hebesatz
→ Die Gesellschafter sind mit ihrem anteiligen Gewinn KSt und ESt pflichtig
→ Hier kommt es wieder darauf an, ob die Gesellschafter natürliche Personen (+42% ESt) oder Kapitalgesellschaften ((+15% KSt), Beachtung Ausschüttung) sind
Kapitalgesellschaft
1. Ebene KapG
→ Körperschaftssteuer immer 15%
→ Gewerbesteuer mit
GwSt = Gewinn * 3,5% * Hebesatz
Beispiel:
→ Bei einer Ausschüttung kommt es bei Kapitalgesellschaften zu einer weiteren Steuerbelastung
2. Ebene Gesellschafter
Kapitalgesellschaft | natürliche Person | natürliche Person |
→ 5% mit KSt, GwSt zu versteuern | → Privatvermögen → Abgeltungssteuer 25% |
→ Betriebsvermögen → 60% der ausgeschütteten Kapitalerträge sind ESt-pflichtig (individuelle ESt) |
71 * 5% * 15% = 0,5325 (KSt) 71 * 5% * 3,5% * 500% = 0,875 (GwSt) → 1,4%, insgesamt 30,4% |
71 * 25% = 17,79 | 71 * 60% * 42% = 17,892% |
→ Aufgabe 21b, Klausur 2019 3
Steuern in Kürze
Kapitalgesellschaft | Personengesellschaft | Einzelunternehmen |
→ KSt 15% → GwSt Gewinn * 3,5% * Hebesatz |
→ GwSt Gewinn * 3,5 * Hebesatz → Gesellschafter selber KSt- / ESt-pflichtig (kommt auf Art der Gesellschaft an) |
→ ESt bis 45% → GwSt Gewinn * 3,5% * Hebesatz → Befreiung um 400% |
Ausschüttung bei Kapitalgesellschaft:
Besteuerung von Verlusten im Rahmen der Investitionsrechnung
→ Verlustrechnung von max. 5 Mio über 1 Jahr
→ 5 Mio zurücktragen
→ nur für 1 Jahr zurück
→ 1 Mio unbegrenzt
→ darüber zu 60%
Problem bei der Investitionsrechnung
→ Häufig werden für einzelne Investitionen separate Kapitalgesellschaften gegründet
→ Kein sofortiger Verlustausgleich möglich
→ Durch hohe Verluste in Anfangsjahren können zunächst nur teilweise, falls überhaupt, Rückträge berücksichtigt werden
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