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Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Es gibt vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatz.

Vertraglicher Schadensersatz kann bei der Verletzung einer Vertragspflicht verlangt werden, falls ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Außervertraglicher Schadensersatz kann bei der Verletzung eines Schutzgutes wie Leben, Körper oder Gesundheit verlangt werden. Wirtschaftsrelevante Schutzgüter sind:

  • Eigentum
  • Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
  • Firma
  • Bild
  • Geschriebenes und gesprochenes Wort

Das Vermögen ist kein Schutzgut.

Ein Verschulden ist ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das jemandem einen Schaden zufügt. Als Vorsatz bezeichnet man absichtliches Verhalten. Fahrlässigkeit ist ein Verschulden, dass durch Unachtsamkeit verursacht wird.

Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit jemand anderem einen Schaden zufügt, kann der Arbeitgeber dafür haften. Dieser kann sich damit entschuldigen, dass er den Arbeitnehmer sorgfältig ausgewählt hat.

Ein Tierhalter haftet immer für Schäden, die sein Tier jemandem zufügt.