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Verzug

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 286 Verzug des Schuldners

Grundsätzlich gerät ein Vertragspartner in Verzug, wenn er von einem anderen Vertragspartner durch eine Mahnung ausdrücklich oder schlüssig in Verzug gesetzt wird.

Die Mahnung ist nicht erforderlich, wenn:

  • Ein Fixgeschäft vorliegt
  • Bei einer Geldforderung 30 Tage nach Zugang der Rechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

Die Verzugszinsen liegen 5% bzw. zwischen Unternehmen 9% über dem Basiszins.

Wenn der Gläubiger wegen Zahlungsschwierigkeiten einen Kredit aufnehmen muss und der Zinssatz höher ist, kann man diesen höheren Zinssatz vom Verzugsschuldner verlangen.

Außerdem zum Verzugsschaden gehören alle Gerichtskosten, Anwaltskosten und Material.